
UNSER SCHULMOTTO
„Wir bauen eine Brücke, über die wir alle geh’n,
gemeinsam, zusammen,
wir nehmen alle mit und keiner bleibt steh’n,
gemeinsam, zusammen!“
Wichtiges rund um Covid-19

Notengebung – Jahreszeugnis 2020
Informationen aus dem Schreiben des Kultusministeriums vom 22.05.2020
Leistungserhebung, Leistungsbewertung und Leistungsrückmeldung
Benotete Leistungserhebungen
- sind bis zum Schuljahresende grundsätzlich nur noch möglich, wenn sie zur Bildung der Jahresfortgangsnote erforderlich sind.
- setzen eine fundierte Erarbeitung und Sicherung der Inhalte im vorangegangenen Präsenzunterricht voraus.
- werden in Jahrgangsstufe 4 wie bisher angekündigt.
- werden ggf. von allen Schülerinnen und Schülern der Klasse erbracht. Die dabei erzielte Note geht jedoch nur dann in die Jahresfortgangsnote ein, wenn sie zur Leistungsverbesserung beiträgt.
Ein Rechtsanspruch der Erziehungsberechtigten auf die Durchführung von Leistungserhebungen besteht nicht.
Jahreszeugnisse
- Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 1:
- Hier ergeben sich keine Änderungen.
- Das Jahreszeugnis enthält einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten, zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern und zur individuellen Lernentwicklung.
- Die Lehrkraft entscheidet in pädagogischer Verantwortung über den Umfang der Eintragungen; auch Stichpunkte sind möglich.
- Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufe 2:
- Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Jahrgangsstufe 2 werden grundsätzlich erstmals im zweiten Halbjahr benotet (§ 10 Abs. 3 GrSO); im Jahreszeugnis sind erstmals Ziffernnoten ausgewiesen (§ 15 Abs. 2 GrSO).
- Aufgrund der Einstellung des Unterrichtsbetriebs zum 16.03.2020 haben die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 2 bis zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts am 15.06.2020 nur wenige benotete Leistungsrückmeldungen erhalten.
- Angesichts der besonderen Ausnahmesituation ist daher das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 2 analog dem der Jahrgangsstufe 1 zu fassen (Leistungsrückmeldung ausschließlich über Verbalbeurteilung).
- Jahreszeugnis für die Jahrgangsstufen 3 und 4:
- Die Noten für das Jahreszeugnis in den Jahrgangsstufen 3 und 4 werden grundsätzlich auf Basis der bisher erbrachten Leistungsnachweise gebildet.
- Ergänzende benotete Leistungserhebungen sind nur unter den oben genannten Voraussetzungen noch möglich, dienen jedoch ausschließlich der Leistungsverbesserung.
Zusammenfassend lässt sich also sagen:
In der Regel finden bis zum Schuljahresende keine verpflichtenden Leistungsnachweise mehr statt.
Benotete Leistungserhebungen
- sind bis zum Schuljahresende aber noch möglich, wenn sie zur Bildung der Jahresfortgangsnote erforderlich sind.
- setzen eine fundierte Erarbeitung und Sicherung der Inhalte im vorangegangenen Präsenzunterricht voraus.
- werden in Jahrgangsstufe 4 rechtzeitig angekündigt.
- werden ggf. von allen Schülerinnen und Schülern der Klasse erbracht. Die dabei erzielte Note geht jedoch nur dann in die Jahresfortgangsnote ein, wenn sich diese dadurch nicht verschlechtert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte jederzeit an den Klassenlehrer!
Umgang mit Erkältungssymptomen
Bayerisches Staatsministerium für
Unterricht und Kultus
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen
bei Kindern und Jugendlichen in Schulen
– Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte –
Stand: 13.11.2020
Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Schülerinnen und Schülern mit akuten Krankheitssymptomen wie
Fieber
Husten
Kurzatmigkeit, Luftnot
Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
Hals- oder Ohrenschmerzen
(fiebriger) Schnupfen
Gliederschmerzen
starke Bauchschmerzen
Erbrechen oder Durchfall
ist der Schulbesuch nicht erlaubt.
Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn
die Schülerin bzw. der Schüler 24 Stunden keine Krankheitssymptome mehr zeigt (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten),
die Schülerin bzw. der Schüler 24 Stunden fieberfrei war,
zusätzlich ein entsprechendes ärztliches Attest oder ein negativer Covid-19-Test (PCR- oder AG-Test) vorliegt (Entscheidung über Erforderlichkeit trifft Arzt).
Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkältungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) in die Schule gehen?
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist der Schulbesuch mit leichten Erkältungssymptomen erlaubt.
Für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 gilt:
o Ab dem Tag, an dem die Symptome aufgetreten sind, ist der Schulbesuch nicht erlaubt.
o Der Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn
o nach mindestens 48 Stunden nach Auftreten der Symptome kein Fieber entwickelt wurde und
o im häuslichen Umfeld keine Erwachsenen an Erkältungssymptomen lei-den bzw. bei diesen eine Sars-Cov2 Infektion ausgeschlossen wurde.
Distanzunterricht ab Montag, den 15.3.2021
Auszug aus dem Amtsblatt des Landkreises Main-Spessart, Nr. 12, vom 12.03.2021:
Das Landratsamt Main-Spessart macht amtlich bekannt, dass die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) be-stimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) am Freitag, den 12. März 2021, nach Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI) bei 107,0 liegt.
1. Im Landkreis Main-Spessart liegt somit die 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 100.
2. Für die Schulen gilt damit folgende Regelung:
– In Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
– An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
Die Entscheidung über die Vorgehensweise für die kommende Woche wird am Freitag, den 19.03.2021 vom Gesundheitsamt bekannt gegeben.
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen, Aktualisierung vom 12.03.21
Bayerisches Staatsministerium für
Unterricht und Kultus
Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen
bei Kindern und Jugendlichen in Schulen
– Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte –
Stand: 12.03.2021
1. Wann muss mein Kind auf jeden Fall zuhause bleiben?
Kranken Schülerinnen und Schülern mit akuten Krankheitssymptomen wie
Fieber
Husten
Kurzatmigkeit, Luftnot
Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns
Hals- oder Ohrenschmerzen
(fiebriger) Schnupfen
Gliederschmerzen
starke Bauchschmerzen
Erbrechen oder Durchfall
ist der Schulbesuch nicht erlaubt.
NEU: Ein Schulbesuch ist erst wieder möglich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
Die Schülerin bzw. der Schüler ist wieder bei gutem Allgemeinzustand (bis auf leichten Schnupfen und gelegentlichen Husten) oder
Die Schülerin bzw. der Schüler hat
o Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen),
o verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber) oder
o gelegentlichen Husten, Halskratzen oder Räuspern.
NEU: In jedem Fall muss vor dem Schulbesuch ein negatives Testergebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests* oder eines PCR-Tests vorgelegt werden. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus!
2. Darf mein Kind mit leichten, neu aufgetretenen und nicht fortschreitenden Erkäl-tungssymptomen (Schnupfen ohne Fieber, gelegentlicher Husten) zur Schule?
NEU: In den folgenden Fällen ist ein Schulbesuch ohne Test möglich:
Schnupfen oder Husten mit allergischer Ursache (z.B. Heuschnupfen)
Verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber)
Gelegentlicher Husten, Halskratzen oder Räuspern
NEU: In allen anderen Fällen ist der Schulbesuch nur erlaubt, wenn ein negatives Tester-gebnis auf Basis eines POC-Antigen-Schnelltests* oder eines PCR-Tests vorgelegt wird. Ein Antigen-Selbsttest reicht hierfür nicht aus!
Schülerinnen und Schüler die Schule entgegen dieser Vorgaben die Schule besuchen, wer-den in der Schule isoliert und – sofern möglich – von den Eltern abgeholt oder nach Hause geschickt.
*) Durchführung eines solchen Tests z. B. in den lokalen Testzentren, bei Ärzten oder bei anderen
geeigneten Stellen.